LIEFERUNGS-u. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Boni GmbH

I. GELTUNG / ANGEBOTE

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Verträge und sonstigen Leistungen, auch wenn in er der Folge im Einzelfall keine ausdrückliche Bezugnahme befolgt sein sollte. Unsere Angebote sind freibleibend.

Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt nur vor, wenn bestimmte Warenmerkmale ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solche bezeichnet worden sind. Angaben und Darstellungen unserer Artikel in Werbemitteln, Prospekten und Katalogen stellen lediglich eine Beschreibung dar, aber keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

II. Preise

Rechnungstellung erfolgt mangels abweichender Vereinbarungen zu unseren am Tage des Versandes gültigen Preisen zuzüglich der z.Zt. geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Betrieb ausschließlich der Verpackung, wird das Material verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis. Wir liefern ab 650.-- Euro netto frei Haus innerhalb Deutschland, Ausland ab Werk.Die durch verlangte beschleunigte Versendung entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller.

III. Zahlung und Verrechnung

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tage netto, jeweils ab Rechnungsdatum, Rechnungen mit Beträge unter 50,-- Euro sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar. Zahlung hat innerhalb dieser Fristen zu erfolgen, daß uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Unser Mindestrechnungswert bei Bestellern aus dem Ausland beträgt 400,-- DM, darunter berechnen wir einen Zuschlag von DM 25,--Euro pro Sendung.
Bei Überschreiten eines vereinbarten Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% auf den fälligen Rechnungsbetrag zu berechnen. Das Recht, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt.
Etwa vereinbarte Skontoabzüge sind ausgeschloßen, falls zum Zeitpunkt der Zahlung sonstige fällige Forderungen bestehen.
Wechsel werden nur in Ausnahmefällen nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung zahlungshalber angenommen.
Diskont- und Einzugsspesen sind vom Besteller zu tragen. Diskontspesen werden unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht. Werden Wechsel, Schecks oder Lastschriften für bereits gelieferte Waren nicht termingerecht eingelöst, oder werden Abbuchungsermächtigungen mit Wirkung für bereits durch Warenauslieferungen entstandene Forderungen widerrufen, so werden sämtliche andere Forderungen von uns gegen den Besteller, auch wenn dafür ursprünglich andere Zahlungstermine vereinbart worden waren, sofort fällig. Dasselbe gilt, wenn uns eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers bekannt wird, durch die der Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, oder der Käufer mit der Bezahlung einer Forderung in Verzug gerät. Werden die gesamten fälligen und fällig gestellten Forderungen nicht sofort bezahlt, so erlischt das Recht des Bestellers auf Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, wir sind in diesem Falle berechtigt, die Rechte gem. Ziffer V. geltend zu machen.

IV. Lieferfristen

In der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermine gelten als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges- um eine angemessene Frist, wenn unvorhergesehene Hindernisse eintreten, die wir trotz der uns nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Derartige Hindernisse sind insbesondere behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung von wesentlichen Roh- oder Baustoffe sowie Arbeitskämpfe. Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Erwächst dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugs-entschädigung in Höhe von ½ vom Hundert für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5 vom Hundertdesjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit haften.

V. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen z.B. aus sog. Akzeptantenwechseln.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer V/1.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.
Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer III/6 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 vom Hundert sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Ausführung der Lieferungen

Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Käufer über.
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzs. herstellen zu lassen.
Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.

VII. Haftung für Mängel

Wir haften nicht dafür, daß die Ware für die vom Besteller in Ausicht genommenen Zwecke geeignet ist. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Wir sind stattdessen berechtigt die mangelhafte Ware nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Der Käufer ist verpflichtet uns Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen und uns insbesondere auf Verlangen die beanstandeten Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Tut er dies nicht, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
Besteller von Schläuchen sind verpflichtet, die von uns bezogenen Waren im Falle des Weiterverkaufes nur zusammen mit den von uns zur Verfügung gestellten „wichtigen Hinweisen“ abzugeben, aus denen sich für den Endabnehmer/Verbraucher ergibt, daß wir nicht Hersteller der mit unserem Zeichen versehenen Waren sind. Diese Hinweise enthalten ferner wichtige Empfehlungen für Lagerung und Einsatz von Schläuchen im Interesse von Sicherheit und Lebensdauer. Weitere Exemplare der „wichtigen Hinweise“ werden von uns auf Anforderung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Im Falle des Verstoßes durch den Besteller und unserer Inanspruchnahme aufgrund eines beim Endabnehmer/Verbraucher eingetretenen Schadens ist uns der Besteller zum Schadensersatz verpflichtet.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher

oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung umfaßt nicht solche Schäden,

die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten, oder für die der Käufer versichert ist oder

üblicherweise versichert werden kann.

IX. Urheberrechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und anderen Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei bis Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschluß rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten. Für den Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungs- vorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt in eigener Sache. Kosten für Wahrung und Pflege trägt der Käufer.
Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 ZPO zulässig, der Sitz unserer Haupt-niederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
Bei Geschäften mit ausländischen Bestellern findet das UN-Kaufrechtsabkommen Anwendung.
Achtung: Wir sind nicht Hersteller der von uns gelieferten Waren, auch nicht der mit Kennzeichnung SVB...Schlauch.

Schlauchvertrieb
BONI GmbH
D-77933 Lahr/Schw. 01.12. 2002