Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen
Verträge und sonstigen Leistungen, auch wenn in er der Folge im
Einzelfall keine ausdrückliche Bezugnahme befolgt sein sollte. Unsere
Angebote sind freibleibend.
Vereinbarungen, insbesondere
mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die zum
Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichungen, Abbildungen, technische
Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine
Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich
als solche bezeichnet sind. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt nur
vor, wenn bestimmte Warenmerkmale ausdrücklich in der
Auftragsbestätigung als solche bezeichnet worden sind. Angaben und
Darstellungen unserer Artikel in Werbemitteln, Prospekten und Katalogen
stellen lediglich eine Beschreibung dar, aber keine Zusicherung
bestimmter Eigenschaften. Abweichungen des Liefergegenstandes von
Angeboten, Mustern, Probe und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der
jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer
Normen zulässig.
Rechnungstellung erfolgt mangels abweichender Vereinbarungen zu unseren am Tage des Versandes gültigen Preisen zuzüglich der z.Zt. geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Betrieb ausschließlich der Verpackung, wird das Material verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis. Wir liefern ab 650.-- Euro netto frei Haus innerhalb Deutschland, Ausland ab Werk.Die durch verlangte beschleunigte Versendung entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller.
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto,
innerhalb 30 Tage netto, jeweils ab Rechnungsdatum, Rechnungen mit
Beträge unter 50,-- Euro sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und
Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
Zahlung hat innerhalb dieser Fristen zu erfolgen, daß uns der für den
Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin
zur Verfügung steht. Unser Mindestrechnungswert bei Bestellern aus dem
Ausland beträgt 400,-- DM, darunter berechnen wir einen Zuschlag von DM
25,--Euro pro Sendung.
Bei Überschreiten eines vereinbarten
Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt Zinsen in
Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
mindestens jedoch 8% auf den fälligen Rechnungsbetrag zu berechnen. Das
Recht, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, wird
hierdurch nicht berührt.
Etwa vereinbarte Skontoabzüge sind ausgeschloßen, falls zum Zeitpunkt der Zahlung sonstige fällige Forderungen bestehen.
Wechsel werden nur in Ausnahmefällen nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung zahlungshalber angenommen.
Diskont-
und Einzugsspesen sind vom Besteller zu tragen. Diskontspesen werden
unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der
Forderung an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für
rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht. Werden Wechsel, Schecks oder
Lastschriften für bereits gelieferte Waren nicht termingerecht
eingelöst, oder werden Abbuchungsermächtigungen mit Wirkung für bereits
durch Warenauslieferungen entstandene Forderungen widerrufen, so werden
sämtliche andere Forderungen von uns gegen den Besteller, auch wenn
dafür ursprünglich andere Zahlungstermine vereinbart worden waren,
sofort fällig. Dasselbe gilt, wenn uns eine wesentliche Verschlechterung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers bekannt wird, durch die
der Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, oder der Käufer mit der
Bezahlung einer Forderung in Verzug gerät. Werden die gesamten fälligen
und fällig gestellten Forderungen nicht sofort bezahlt, so erlischt das
Recht des Bestellers auf Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb, wir sind in diesem Falle berechtigt, die Rechte gem.
Ziffer V. geltend zu machen.
In der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermine gelten als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges- um eine angemessene Frist, wenn unvorhergesehene Hindernisse eintreten, die wir trotz der uns nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Derartige Hindernisse sind insbesondere behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung von wesentlichen Roh- oder Baustoffe sowie Arbeitskämpfe. Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Erwächst dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugs-entschädigung in Höhe von ½ vom Hundert für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5 vom Hundertdesjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit haften.
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus
welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder
bedingten Forderungen z.B. aus sog. Akzeptantenwechseln.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Die
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer V/1. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung
oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im
Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für uns.
Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer V/1.
Der
Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu
seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist,
veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gem. Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Sie
dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird
die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns
verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils
veräußerten Vorbehaltsware.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen
wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer V/2 haben, gilt die Abtretung der
Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.
Wir
werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer III/6 genannten
Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet,
seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterichten - sofern
wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
Übersteigt
der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt
um mehr als 10 vom Hundert sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit
zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer
spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften
- des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Käufer
über.
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der
abgeschlossenen Menge zulässig.
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzs. herstellen zu lassen.
Etwaige
Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr
berücksichtigt werden, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart
wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen
Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder
Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.
Wir haften nicht dafür, daß die Ware für die vom Besteller in Ausicht
genommenen Zwecke geeignet ist. Bei berechtigter, unverzüglicher
Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer
Stelle einwandfreie Ware. Wir sind stattdessen berechtigt die
mangelhafte Ware nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder
Herabsetzung der Vergütung verlangen. Der Käufer ist verpflichtet uns
Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen und uns
insbesondere auf Verlangen die beanstandeten Ware oder Proben davon zur
Verfügung zu stellen. Tut er dies nicht, kann er sich auf Mängel der
Ware nicht berufen.
Besteller von Schläuchen sind verpflichtet, die
von uns bezogenen Waren im Falle des Weiterverkaufes nur zusammen mit
den von uns zur Verfügung gestellten „wichtigen Hinweisen“ abzugeben,
aus denen sich für den Endabnehmer/Verbraucher ergibt, daß wir nicht
Hersteller der mit unserem Zeichen versehenen Waren sind. Diese Hinweise
enthalten ferner wichtige Empfehlungen für Lagerung und Einsatz von
Schläuchen im Interesse von Sicherheit und Lebensdauer. Weitere
Exemplare der „wichtigen Hinweise“ werden von uns auf Anforderung
unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Im Falle des Verstoßes durch den
Besteller und unserer Inanspruchnahme aufgrund eines beim
Endabnehmer/Verbraucher eingetretenen Schadens ist uns der Besteller zum
Schadensersatz verpflichtet.
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher
oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung umfaßt nicht solche Schäden,
die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten, oder für die der Käufer versichert ist oder
üblicherweise versichert werden kann.
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und anderen Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind
sie frei bis Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer
angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschluß rechtzeitig, unentgeltlich
und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch
verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten. Die Anfertigung
von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge
geht zu Lasten des Käufers. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und
sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile
erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen.
Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten
Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz
erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige
Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz
bereitzuhalten. Für den Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und
sonstige Fertigungs- vorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf
die Sorgfalt in eigener Sache. Kosten für Wahrung und Pflege trägt der
Käufer.
Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von
Eigentumsrechten des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten
Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand
ist, soweit nach § 38 ZPO zulässig, der Sitz unserer
Haupt-niederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand
verklagen.
Bei Geschäften mit ausländischen Bestellern findet das UN-Kaufrechtsabkommen Anwendung.
Achtung: Wir sind nicht Hersteller der von uns gelieferten Waren, auch nicht der mit Kennzeichnung SVB...Schlauch.
Schlauchvertrieb
BONI GmbH
D-77933 Lahr/Schw. 01.12. 2002